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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Frage, ob durch den Beginn von Bauarbeiten und Bewerbung einer zu errichtenden Wohnung zum Verkauf auf einer Internetplattform bereits das Bauträgergewerbe ausgeübt wird

Die als wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger angesehene Drittbeziehung liegt bereits dann vor, wenn während der Realisierung des Bauwerks das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten beabsichtigt ist; die Verpflichtung muss in dieser Phase noch nicht zwingend eingegangen worden sein

31. 08. 2015
Gesetze:   § 117 GewO, § 94 GewO, § 366 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Immobilientreuhänder, Bauträger, Drittbeziehung, Verpflichtung

 
GZ Ra 2015/04/0026, 20.05.2015
 
VwGH: In dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2007/04/0198, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwertung des Bauobjektes zwar kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit sei, jedoch Verwertungshandlungen in Zusammenhang mit der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens auch von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst seien. Ein wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger bilde die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des § 117 Abs 1 GewO ergebe. Wer nur für sich selbst ein Haus baut oder nach eigenen Gutdünken ein Bauwerk in eigenem Namen und für eigene Rechnung nach völlig freier eigener Disposition errichtet, uneingeschränkt das volle Errichtungs-, Bestands-, Bewirtschaftungs- und Veräußerungsrisiko auf sich nimmt und keinem Dritten gegenüber eine Verpflichtung eingegangen ist oder eine solche während der Realisierung einzugehen beabsichtigt, das Bauwerk fertigzustellen oder in irgend einer Form zu übergeben, sei - so der VwGH - nicht als Bauträger sondern als Investor anzusehen.
 
Die als wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger angesehene Drittbeziehung liegt somit bereits dann vor, wenn während der Realisierung des Bauwerks das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten beabsichtigt ist. Die Verpflichtung muss - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - in dieser Phase noch nicht zwingend eingegangen worden sein.
 
Angesichts dessen ist dem VwG nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall die Annahme einer Bauträgertätigkeit ua auf die Feststellung gestützt hat, dass der Verkauf der von der S GmbH errichteten Wohnungen in Zeitungen und auf Internetseiten beworben worden sei, wobei aus den Artikeln zudem hervorgehe, dass sehr großes Interesse an den Wohnungen bestehe und bereits sechs Wohnungen vergeben seien.
 
Darüber hinaus ist auf § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO hinzuweisen, wonach das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird.
 
 

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