Hinsichtlich der Art der Entsorgung der Abwässer hat der Nachbar kein subjektives Recht iSd § 134a Abs 1 Wr BauO; nach § 62a Abs 1 Z 15 Wr BauO ist bei Bauführungen, die Hauskanäle, Senkgruben und Hauskläranlagen betreffen, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, weshalb nicht einmal Raum für ein Verwaltungsverfahren besteht, in welchem der Nachbar subjektivöffentliche Rechte geltend machen könnte
GZ Ra 2014/05/0055, 19.05.2015
Der Revisionswerber bringt vor, dass im gegenständlichen Fall bereits ein Sammelkanal bestehe, welcher über seine Liegenschaft verlaufe, weshalb für ihn immer das Risiko von Immissionen aus diesem Kanal bestehe, welches sich dadurch erhöhe, dass nun weitere Abwässer von der Bauliegenschaft in diesen Kanal eingeleitet würden. Es bestehe keine Jud des VwGH zur Frage, ob in diesem Zusammenhang in einem Bauverfahren ein Nachbarrecht desjenigen bestehe, über dessen Grundstück der Kanal verlaufe.
VwGH: Der VwGH hat bereits unter Hinweis auf die gem § 62a Abs 1 Z 15 BO gegebene Bewilligungs- und Anzeigefreiheit für die Bauführung ua von Hauskanälen ausgeführt, dass nicht einmal Raum für ein Verwaltungsverfahren bestehe, in welchem der Nachbar subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen könnte