In der sich ausschließlich dieser Vertretungsfrage widmenden Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme
GZ Ra 2015/02/0082, 29.05.2015
Der Revisionswerber bestreitet nicht, den Tatbestand des § 20 BWG dadurch verwirklicht zu haben, dass die Anzeige des genannten Beschlusses an die FMA erst nach dem Erwerb der Anteile an der X Bank erfolgt ist, verneint aber sein Verschulden mit der Begründung, er habe sich "zwecks gesetzeskonformer Durchführung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut an einen Fachexperten, einen geprüften Wirtschaftsanwalt einer renommierten Wiener Anwaltssozietät gewendet", dem Vollmacht und Auftrag ua zur Erstattung aller erforderlichen verwaltungsbehördlichen Anzeigen erteilt worden sei.
VwGH: Ausgangspunkt der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses ist der vom VwG festgestellte Sachverhalt (§ 41 VwGG). Danach wurde die vom Revisionswerber für seine Entlastung herangezogene anwaltliche Vollmacht und der Auftrag von der S GmbH erteilt. Dieser Umstand wird in der Revision nicht bestritten und deckt sich mit der Aktenlage, auf die der Revisionswerber selbst verweist. Nach dieser Urkunde erfolgten die anwaltliche Bevollmächtigung sowie die Auftragserteilung ("Spezialvollmacht und Auftrag") durch die S GmbH, vertreten durch den Revisionswerber als einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer.
Der Revisionswerber wurde vom VwG jedoch nicht gem § 9 VStG als Geschäftsführer der S GmbH in Anspruch genommen, weil die S GmbH ihrer Anzeigepflicht wegen des Erwerbs ihrer - direkten - Beteiligung nicht nachgekommen wäre. Er wurde vielmehr deshalb bestraft, weil er als Alleingesellschafter der S GmbH den Beschluss, durch den Aktienkauf an der X Bank qualifiziert - indirekt - beteiligt zu sein, der FMA nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Der Revisionswerber hat nicht behauptet, er habe sich in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der S GmbH, als der er wegen Verletzung der Anzeigepflicht bestraft worden ist, anwaltlich vertreten lassen. War aber nur die S GmbH, nicht jedoch der Revisionswerber selbst als deren Gesellschafter anwaltlich vertreten, kann sich der Revisionswerber in der Verschuldensfrage nicht darauf berufen, er habe sich als (Allein)Gesellschafter auf seinen fachkundigen Vertreter verlassen dürfen.
In der sich ausschließlich dieser Vertretungsfrage widmenden Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.