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Verfahrensrecht

VwGH: Nach § 30a Abs 7 iVm § 36 Abs 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern

Eine solche Aufforderung ist seitens des VwGH nicht ergangen; die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen; der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden

31. 08. 2015
Gesetze:   § 51 VwGG, § 47 VwGG, § 30a VwGG, § 36 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Vorverfahren, Revisionsbeantwortung, Kostenersatz

 
GZ Ra 2015/03/0041, 03.07.2015
 
VwGH: Nach § 30a Abs 7 iVm § 36 Abs 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des VwGH nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden.
 
 

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