Eine solche Aufforderung ist seitens des VwGH nicht ergangen; die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen; der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden
GZ Ra 2015/03/0041, 03.07.2015
VwGH: Nach § 30a Abs 7 iVm § 36 Abs 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des VwGH nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden.