Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, stellt für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund dar, dieses Organ als befangen anzusehen; für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt die in § 43 Abs 2 StPO getroffene Regelung nicht zum Tragen, weil diese lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert ist; in sonstigen Verfahren könnte eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist
GZ Ro 2015/03/0021, 30.06.2015
VwGH: Der VwGH hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten haben, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt, und dass diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt. Da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist, ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rsp auch für eine Befangenheit iSd § 6 VwGVG maßgeblich; die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp des VwGH grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
Für den vorliegenden Fall wird von der revisionswerbenden Partei erkennbar zunächst auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG hingewiesen. Bezogen auf das Verfahren vor dem VwG haben sich nach der in § 17 VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung die an der Fällung der Entscheidung des VwG teilnehmenden Organwalter in Verfahren vor dem VwG der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.
Nach der gefestigten Rsp kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG gesehen werden.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Richterin, die das in Revision gezogene Erkenntnis erließ, in diesem Sinn an der Erlassung des vor ihr in Prüfung gezogenen verwaltungsbehördlichen bezirksverwaltungsbehördlichen Bescheides beteiligt gewesen wäre. Damit war sie auf dem Boden des § 6 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 7 Abs 1 Z 4 AVG nicht davon ausgeschlossen, das dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegende Beschwerdeverfahren zu führen und dieses Erkenntnis zu erlassen.
Ferner wird von der revisionswerbenden Partei als maßgeblich der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG angesprochen, wonach sich iVm §§ 6 und 17 VwGVG ein Organ des VwG der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn sonstige gewichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rsp genügen zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte), oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit idS vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers bzw der Entscheidungsträgerin in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist.
Der VwGH geht in stRsp freilich davon aus, dass der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, für sich allein (nämlich ohne Hinzutreten weiterer Gründe) keinen Grund darstellt, dieses Organ als befangen anzusehen.
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt die in § 43 Abs 2 StPO getroffene Regelung nicht zum Tragen, weil diese lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert ist; in sonstigen Verfahren könnte eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den VwGH im danach fortgesetzten Verfahren dieselbe Organwalterin bzw derselbe Organwalter wie im vorangegangenen seinerzeitigen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebende Entscheidung des VwGH - tätig wurde, bildet auch im vorliegenden Fall für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass dem VwG aus einem anderen Grund der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangeln könnte, werden aber weder von der revisionsführenden Partei substantiiert noch sind sie sonst ersichtlich.