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Arbeitsrecht

VwGH: Verjährungshemmung – „für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO“ iSd § 94 Abs 2 Z 3 BDG

Nach § 94 Abs 2 Z 3 BDG kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war; nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben"; dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich

25. 08. 2015
Gesetze:   § 94 BDG, § 1 StPO, §§ 91 ff BDG, § 43 BDG, §§ 123 ff BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Verjährung, Hemmung, für die Dauer eines Strafverfahrens

 
GZ Ra 2014/09/0042, 21.04.2015
 
VwGH: Wenn der Revisionswerber geltend macht, das Disziplinarverfahren hinsichtlich der gegen ihn mit dem drittangefochtenen Erkenntnis erhobenen Vorwürfe sei verjährt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Der Revisionswerber bestreitet nämlich nicht, dass die Dienstbehörde von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen am 10. Mai 2013 Kenntnis erlangte, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft mit Anfallsbericht vom 20. Juni 2013 mitgeteilt worden seien und es bereits am 23. Juli 2013 Anordnungen der Staatsanwaltschaft gegeben habe.
 
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, ein gerichtliches Strafverfahren gelte mit verjährungsunterbrechender Wirkung erst dann als eingeleitet, wenn ein Beschuldigter gem Art 6 Abs 3 lit a EMRK darüber in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden sei und verweist in dieser Hinsicht auf die Entscheidung des EGMR vom 3. Mai 2011, im Fall Viehböck gegen Österreich Nr. 27933/07. Damit übersieht er jedoch, dass es nach § 94 Abs 2 Z 3 BDG auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" ankommt, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war. Nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich.
 
Nach der Aktenlage wurde die Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 10. Mai 2013 dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vorgelegt. Dieses ist gem § 4 Abs 1 Z 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G für kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des StGB) zuständig. Nach der Aktenlage erfolgte am 14. Juni 2013 eine Besprechung zwischen dem Vorgesetzten des Revisionswerbers und zwei Beamten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Revisionswerber selbst erwähnt einen Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2013 und Anordnungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2013.
 
Im vorliegenden Fall durfte daher davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG gem § 94 Abs 2 Z 3 BDG für die Dauer des Strafverfahrens gegen den Revisionswerbers innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Dienstbehörde vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen unterbrochen war.
 
 

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