Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG ist - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich
GZ Ra 2014/09/0042, 21.04.2015
VwGH: Soweit der Revisionswerber geltend macht, das VwG habe zu Unrecht entgegen § 24 VwGVG keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist er auf das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, zu verweisen, in welchem der VwGH die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einleitungsbeschlüssen gem § 123 BDG im Einzelnen behandelt hat und zum Ergebnis gelangte, dass - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - in diesen Fällen mündliche Verhandlungen nicht erforderlich waren.