Voraussetzung für die Schuldlosigkeit ist, dass sich der Beschuldigte durch konkrete Fragestellungen erkundigt hat
GZ Ra 2015/06/0046, 29.04.2015
VwGH: Zwar kann Unkenntnis über die Rechtslage auch dann Schuldlosigkeit bewirken, wenn andere Personen als Behördenvertreter (wie etwa berufliche Parteienvertreter) falsche Rechtsmeinungen geäußert haben. Allerdings ist Voraussetzung für die Schuldlosigkeit, dass sich der Beschuldigte durch konkrete Fragestellungen erkundigt hat.