Es stellt für sich noch keine Befangenheit dar, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt
GZ Ra 2014/09/0042, 21.04.2015
VwGH: Wenn der Revisionswerber das angefochtene Erkenntnis deswegen für rechtswidrig hält, weil der Vorsitzende der Behörde erster Instanz nicht bereit gewesen sei, angesichts von zwei Stellungnahmen des Revisionswerbers vom 14. und vom 20. Mai 2013 seine Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern, und dies nicht vom BVwG aufgegriffen worden sei, so zeigt er eine Rechtswidrigkeit im Hinblick darauf schon deswegen nicht auf, weil es für sich noch keine Befangenheit darstellt, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt.