Home

Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung – zu den Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern

Der Parteienvertreter hat sich bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar

25. 08. 2015
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflichten, WebERV, Übermittlung

 
GZ Ra 2015/03/0037, 30.06.2015
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Nach stRsp des VwGH ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen.
 
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Frist ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rsp des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.
 
Diese in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen.
 
Das BVwG ist von diesen in der Rsp des VwGH aufgestellten Leitlinien im Ergebnis auch nicht abgewichen. Nach dem Revisionsvorbringen gestattete das verwendete Software-Programm (anders als bei Eingaben an die ordentlichen Gerichte) keine gesonderte Festlegung der Einbringungsstelle. Warum die Revisionswerbervertreter ungeachtet dessen auf die korrekte Einbringung der Revision beim BVwG vertraut haben, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die nach dem Revisionsvorbringen vorgenommene Eingabe im Programm, nämlich die Festlegung der Leistung als "VwGH-Antrag", hätte vielmehr Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass damit die Einbringung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle sichergestellt wird. Den rechtskundigen Parteienvertretern des Revisionswerbers musste nämlich bekannt sein, dass Schriftsätze (und Anträge) an den VwGH gem § 24 Abs 1 VwGG zwar grundsätzlich beim zuständigen VwG einzubringen sind, es aber auch Fälle gibt, in denen derartige Schriftsätze unmittelbar beim VwGH eingebracht werden müssen. Das Vertrauen darauf, dass das Software-Programm bei bloßer Eingabe "VwGH-Antrag" die gesetzlich richtige Einbringungsstelle definieren wird, war daher schon deshalb nicht gerechtfertigt.
 
Die Rechtsvertreter des Revisionswerbers gestehen im Übrigen auch zu, dass selbst nach Fertigstellung des Datensatzes keine zusammenfassende "Vorschau" der folgenden Verfahrensschritte zu erkennen war, aus der sich die korrekte Einbringungsstelle ergeben hätte.
 
Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich nach Übermittlung der Sendung auch vergewissern, dass diese tatsächlich an den richtigen Adressaten (fallbezogen also an das BVwG) abgesendet wurde, und sich - entgegen ihrem Vorbringen - nicht damit begnügen, die korrekte Übermittlung (an irgendeine Einbringungsstelle) durch den Sendevermerk "OK" als ausreichend anzusehen. Ein minderer Grad des Versehens liegt deshalb gegenständlich nicht vor.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at