Die Tilgungswirkung tritt auch dann schon mit der Zahlung ein, wenn sich der Gläubiger die Verfügung über die Leistung vorbehält; im Vorbehalt des Gläubigers, später über das Geleistete zu verfügen, liegt bereits die Annahme des vom Schuldner Geleisteten; auch bei der Zahlung nach § 261 Abs 1 EO verschafft der Schuldner dem Gläubiger die Leistung nicht endgültig, wenn die Leistungserbringung anfechtbar ist, weshalb es dem Gläubiger möglich sein muss, die Leistung als „etwas anderes“ als die geschuldete Leistung zurückzuweisen (§ 1413 ABGB)
GZ 3 Ob 82/14a, 20.05.2015
OGH: Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend -, sondern die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Das aber ist gerade bei anfechtbaren oder angefochtenen Zahlungen nicht der Fall, weil es sich in Wahrheit um eine bloße Scheinzahlung handelt. Da (eventuell) anfechtbare Zahlungen dem Gläubiger nicht endgültig zu verbleiben drohen, kann er sie als „etwas anderes“ iSd § 1413 ABGB zurückweisen. Mit der wirksamen Zurückweisungserklärung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Schuldners auf Rückzahlung; die Schuld des Schuldners bleibt aber weiterhin bestehen.
Die Ablehnung einer entgegen § 1413 ABGB geleisteten Zahlung muss allerdings uneingeschränkt erfolgen. Nach der Entscheidung 5 Ob 262/67 steht es nicht im Belieben des Gläubigers, sich die Verfügung über den als Zahlung geleisteten Betrag in der Weise vorzubehalten, dass er zum Zweck seiner künftigen Befriedigung ein Depot anlegt und daraus später die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen nach seinem Gutdünken deckt. Die Tilgungswirkung tritt daher auch dann schon mit der Zahlung ein, wenn sich der Gläubiger die Verfügung über die Leistung vorbehält; im Vorbehalt des Gläubigers, später über das Geleistete zu verfügen, liegt bereits die Annahme des vom Schuldner Geleisteten.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei zwar erklärt, die erhaltenen Zahlungen nicht anzunehmen, aber gleichzeitig mitgeteilt, die Zahlungen auf ein Sonderkonto zu buchen und „selbstverständlich“ dann iSd §§ 1412 f ABGB als schuldbefreiend anzunehmen, wenn das Gericht den Insolvenzantrag der beklagten Partei infolge Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abgewiesen hat.
Die Tilgungswirkung ist daher bereits im Zeitpunkt der Zahlungen im November und Dezember 2011 eingetreten.
Demgemäß spielt für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, ob dem Kläger ein Zurückweisungsrecht gem § 1413 ABGB auch bei exekutiv hereingebrachten Beträgen zusteht, was konsequenterweise auch im Fall des § 261 Abs 1 EO bejaht werden muss: Nach dieser Bestimmung gilt die Wegnahme von Bargeld durch das Vollstreckungsorgan als Zahlung des Verpflichteten, wenn die Pfändung (nur) zugunsten eines Gläubigers stattfindet und das Vollstreckungsorgan das Geld an diesen Gläubiger gegen Quittung abliefert. Nach der Entscheidung 1 Ob 201/01t geht der abgenommene Geldbetrag nur in diesem Fall sofort in das Eigentum des Gläubigers über. Auch bei dieser Art der Zahlung (nach § 261 Abs 1 EO) verschafft der Schuldner dem Gläubiger die Leistung aber nicht endgültig, wenn die Leistungserbringung anfechtbar ist. Gerade das ist aber hier der Fall, weshalb es dem Gläubiger möglich sein muss, die Leistung als „etwas anderes“ als die geschuldete Leistung zurückzuweisen (§ 1413 ABGB).
In diesem Sinn sind hier bereits im Zeitraum von 21. November 2011 bis 30. Dezember 2011 schuldtilgende Zahlungen an die beklagte Partei iSv § 1412 ABGB und § 261 Abs 1 EO geleistet worden. Der relevante Zeitpunkt für die Prüfung, ob der beklagten Partei Fahrlässigkeit in Bezug auf das Nichterkennen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Last fällt, liegt daher bereits vor der Abweisung des Insolvenzantrags durch das Insolvenzgericht im Jänner 2012.
Im November und Dezember 2011 hielt die beklagte Partei selbst ihren Insolvenzantrag noch aufrecht, ging also selbst von Zahlungsunfähigkeit (oder insolvenzrechtlicher Überschuldung) der Schuldnerin aus; zudem kündigte die Schuldnerin in der Tagsatzung vom 21. Dezember 2011 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
Angesichts der dazu vorliegenden Rsp sind die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Fahrlässigkeit der beklagten Partei, die keine weiteren Erkundigungen über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin eingeholt hat, zutreffend; auf die Richtigkeit dieser Ausführungen kann verwiesen werden.