Home

Verfahrensrecht

OGH: Freie richterliche Betragsschätzung gem § 273 ZPO

Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz angesprochenen Schwierigkeiten vorliegen, ist auch der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen

24. 08. 2015
Gesetze:   § 273 ZPO
Schlagworte: Freie richterliche Betragsschätzung, unverhältnismäßige Schwierigkeiten

 
GZ 7 Ob 218/14f, 10.06.2015
 
OGH: Die Rsp wendet § 273 Abs 1 ZPO zwar nicht nur zur Bestimmung der Höhe einer Geldforderung, sondern auch bei der Ermittlung von in Geld zu bewertenden Sachgrundlagen an, Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beweis nur mit „unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ zu erbringen ist. Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz angesprochenen Schwierigkeiten vorliegen, ist zwar auch der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen. Angesichts der Bedeutung des Streitgegenstands aber (die Anwendung des § 273 ZPO soll eine für die Beurteilung der Berechtigung eines Begehrens auf Räumung einer Wohnung entscheidende Vorfrage klären) stellt der zu erwartende, mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand hier jedenfalls keine „unverhältnismäßige Schwierigkeit“ dar.
 
Das Berufungsgericht hat demnach die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht, was zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz führen muss.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at