Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz angesprochenen Schwierigkeiten vorliegen, ist auch der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen
GZ 7 Ob 218/14f, 10.06.2015
OGH: Die Rsp wendet § 273 Abs 1 ZPO zwar nicht nur zur Bestimmung der Höhe einer Geldforderung, sondern auch bei der Ermittlung von in Geld zu bewertenden Sachgrundlagen an, Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beweis nur mit „unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ zu erbringen ist. Bei der Beurteilung, ob die vom Gesetz angesprochenen Schwierigkeiten vorliegen, ist zwar auch der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen. Angesichts der Bedeutung des Streitgegenstands aber (die Anwendung des § 273 ZPO soll eine für die Beurteilung der Berechtigung eines Begehrens auf Räumung einer Wohnung entscheidende Vorfrage klären) stellt der zu erwartende, mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand hier jedenfalls keine „unverhältnismäßige Schwierigkeit“ dar.
Das Berufungsgericht hat demnach die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht, was zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz führen muss.