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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob über den Einwand der Unzuständigkeit einer Gerichtsabteilung oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gem § 260 Abs 4 ZPO mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden ist

Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln

24. 08. 2015
Gesetze:   § 260 ZPO, § 261 ZPO
Schlagworte: Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung, Verstöße / Fehler der Geschäftsverteilung, Prozessvoraussetzungsmängel, Einwand

 
GZ 8 Ob 109/14h, 25.06.2015
 
OGH: Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.
 
Wurde über eine rechtzeitig erhobene Einrede - wie hier - abgesondert verhandelt und die (abweisende) Entscheidung über die Einrede nicht in die Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen, ist dieser Beschluss abgesondert anfechtbar (sofern das Gericht nicht sofort das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen hat).
 
 

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