Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln
GZ 8 Ob 109/14h, 25.06.2015
OGH: Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.
Wurde über eine rechtzeitig erhobene Einrede - wie hier - abgesondert verhandelt und die (abweisende) Entscheidung über die Einrede nicht in die Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen, ist dieser Beschluss abgesondert anfechtbar (sofern das Gericht nicht sofort das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen hat).