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Verfahrensrecht

OGH: (Negative) Feststellungsklage

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird va dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind; dies bedeutet aber auch, dass die mögliche (künftige) Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch die Gegenseite oder durch einen Dritten, der sich auf die Rechtsposition der Gegenseite beruft, einem negativen Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse nimmt, wenn durch die möglichen Einwendungen im Verfahren über den Leistungsstreit der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird

24. 08. 2015
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Negative Feststellungsklage, Drittrechtsverhältnisse, rechtliches Interesse

 
GZ 8 Ob 21/15v, 24.03.2015
 
OGH: Auch im Außerstreitverfahren ist ein Feststellungsbegehren nur dann zulässig, wenn das von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung des rechtlichen Interesses ist das Ende des erstinstanzlichen Verfahrens.
 
Allgemein schließt die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse dann aus, wenn der Erfolg des Leistungsbegehrens die Feststellung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt.
 
Bei der Feststellung von „Drittrechtsverhältnissen“ bzw von Rechtsverhältnissen mit der Zielsetzung, dass die Feststellung die rechtliche Beziehung zu Dritten beeinflussen soll, ist das rechtliche Interesse streng zu prüfen, weil das „Feststellungsurteil“ einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber grundsätzlich (mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung) keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Das rechtliche Interesse wird aber dann anerkannt, wenn durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird .
 
Im Anlassfall handelt es sich um einen „negativen“ Feststellungsantrag. Mit einem solchen Antrag wird die Feststellung angestrebt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Antragsgegner nicht besteht, dass das vom Antragsgegner behauptete Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht.
 
Die dargestellten Grundsätze zum rechtlichen Interesse sind - wegen des identen Rechtsschutzziels - sinngemäß auch im Verfahren über einen negativen Feststellungsantrag anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts va dann anerkannt wird, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. Dies bedeutet aber auch, dass die mögliche (künftige) Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch die Gegenseite oder durch einen Dritten, der sich auf die Rechtsposition der Gegenseite beruft, einem negativen Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse nimmt, wenn durch die möglichen Einwendungen im Verfahren über den Leistungsstreit der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird. Kann also der Antragsteller im Leistungsverfahren alles das erreichen, was er mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihm das - notwendigerweise über den Leistungsstreit hinausgehende - Feststellungsinteresse, wenn ihm ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen. Das besondere, über den Leistungsstreit hinausgehende Feststellungsinteresse muss vom Antragsteller behauptet und bewiesen werden.
 
 

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