Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung eines Ablehnungsantrags vorlagen, ist eine Frage des Einzelfalls
GZ 1 Ob 94/15b, 21.05.2015
OGH: Der Rekurswerber kann auf keine in diesem Verfahren erfolgte erfolgreiche Ablehnung der mit der bekämpften Entscheidung in diesem Verfahren befassten Erstrichterin oder auch nur eines der Mitglieder des Rechtsmittelsenats verweisen. Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil - worauf der Revisionsrekurswerber bereits mehrmals hingewiesen wurde - ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen, wie dies auch zu den von ihm erhobenen Ablehnungsanträgen in Aktenvermerken festgehalten ist. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung eines Ablehnungsantrags vorlagen, ist eine Frage des Einzelfalls.