Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften wird - soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind - bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs-)Vorsatz nicht verwirklicht; will der Beamte nicht ohnehin - was primär in Betracht kommt - einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens-)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen; Tatbestandserfüllung scheidet daher aus, wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End-)Entscheidung für ausgeschlossen hält
GZ 17 Os 53/14v, 09.04.2015
OGH: Nach mittlerweile stRsp reicht es für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet. Besteht der Befugnismissbrauch in der Missachtung von Verfahrensvorschriften, kommt es darauf an, dass der Schädigungsvorsatz den von dieser Vorschrift verfolgten Schutzzweck erfasst. Dieser ist dann (für die Tatbestandserfüllung) relevant, wenn die Rechtsordnung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Instrumentarium zur Geltendmachung ihrer Interessen zur Verfügung stellt, Schutzwürdigkeit im Verfahren also anerkennt. In Betracht kommen im gegebenen Zusammenhang (unmittelbare) Antrags-, Widerspruchs- oder Ablehnungsrechte oder die Möglichkeit der (direkten oder indirekten) Geltendmachung (des Verfahrensfehlers) mit Hilfe eines Rechtsmittels.
Im Verwaltungsverfahren gibt es idR kein Parteienrecht auf Ablehnung von Organwaltern (zu den Ausnahmen vgl etwa § 268 BAO; vgl auch § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG [betreffend nichtamtliche Sachverständige]). Missachtet ein befangener Organwalter jedoch die Pflicht, sich der Ausübung seines Amts zu enthalten (§ 7 Abs 1 AVG), kann dies die Partei mit Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid als Verfahrensmangel geltend machen. Dies (nach stRsp des VwGH) jedoch nur, wenn sich Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheids ergeben. Bei weitem Entscheidungs-(Ermessens-)Spielraum (etwa bei der Strafzumessung) tendiert die Rsp zu einem großzügigen Maßstab: Maßgeblicher Einfluss des Verfahrensmangels wird uU auch dann bejaht, wenn sich die Entscheidung zwar noch innerhalb des Ermessensspielraums bewegt (also nicht rechtsfehlerhaft ist), jedoch angesichts der sonstigen Entscheidungspraxis ungewöhnlich erscheint oder - ohne Befangenheit - ein anderes (ebenso rechtmäßiges) für die Partei günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Lediglich im (hier nicht aktuellen) Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK, dessen Garantie nur Tribunale (hier: Verwaltungsgerichte) erfasst, wird eine Verletzung des Parteienrechts auf Entscheidung durch ein unparteiisches Organ auch bei bloßem Anschein von Befangenheit und zwar ohne Prüfung eines Einflusses auf das Verfahrensergebnis anerkannt. Dem Aspekt der Effizienz des Verfahrens vor Verwaltungsbehörden wird so besonderer Stellenwert eingeräumt.
Daraus folgt, dass - soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind - nicht ein Parteienanspruch auf objektive Verfahrensführung und Entscheidung an sich (strafrechtlich relevanter) Schutzzweck der Befangenheitsvorschriften im Verwaltungsverfahren ist. Diese sollen vielmehr jedweden für Verfahrensbeteiligte nachteiligen Einfluss der Befangenheit auf die das Verfahren beendende (Ermessens-)Entscheidung ausschließen. Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird demnach bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs-)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin - was primär in Betracht kommt - einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staats oder ein subjektives (Verfahrens-)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung dieses von den Befangenheitsvorschriften verfolgten Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen. Tatbestandserfüllung scheidet daher aus, wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End-)Entscheidung für ausgeschlossen hält.