Von einem professionellen Betreiber, der auch wirtschaftliche Interessen an in seinem Medium veröffentlichten Kommentaren hat, ist ein höherer Kenntnisstand der einschlägigen Gesetzgebung und Rsp und somit eine raschere Reaktion zu erwarten, als von einer Privatperson, die auf ihrem Facebook-Profil ein Gästebuch eingerichtet hat; Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (§ 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist; die Sorgfaltspflichten des Medieninhabers dürfen nicht überspannt werden; einerseits ist auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion abzustellen; andererseits sind Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers zu berücksichtigen, wie insbesondere, ob er eine kommerzielle Website betreibt, durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung geschaffen hat oder sonst (etwa aufgrund früherer Vorkommnisse) damit rechnen musste
GZ 15 Os 14/15w, 29.04.2015
OGH: Nach der mit der Mediengesetznovelle 2005 (BGBl I 2005/49) eingefügten Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht ein Entschädigungsanspruch nach Abs 1 leg cit nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Von einer gesetzlichen Konkretisierung von Maß und Bezugspunkt der gebotenen Sorgfalt hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen und die Determinierung dieses Rechtsbegriffs der Rsp überlassen. „Jedenfalls“ solle der Medieninhaber - „in Übereinstimmung mit § 16 Abs 1 Z 2 ECG“ - verpflichtet sein, bei Kenntnis von einer Äußerung, die einen der Tatbestände der §§ 6 bis 7c MedienG verwirklicht, diese unverzüglich zu entfernen.
Bei Bestimmung der gebotenen Sorgfalt sind einerseits ua die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung der elektronischen Medien, deren technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und die Besonderheiten des Internets zu berücksichtigen. Andererseits sind die Sorgfaltsanforderungen - unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs - auf die Diversität real existierender Medieninhaber abzustimmen; so wird von einem professionellen Betreiber einer Website, der auch ein wirtschaftliches Interesse an in seinem Medium veröffentlichten Kommentaren hat, ein höherer Kenntnisstand hinsichtlich der einschlägigen Gesetzgebung und Rsp und somit eine raschere Reaktion zu erwarten sein als von einer Privatperson, die auf ihrem Facebook-Profil ein „Gästebuch“ eingerichtet hat. Schließlich ist - unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK - auf den Beitrag, den Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten, Bedacht zu nehmen. Insofern kann auch - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht - aus der für eine bestimmte Sachverhaltskonstellation geschaffenen Bestimmung des § 16 ECG nicht im Wege eines Größenschlusses auf - im Vergleich zum Diensteanbieter (§ 3 ECG) - generell höhere Sorgfaltsanforderungen für den Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) geschlossen werden.
In der vorliegenden Fallkonstellation eines an den Medieninhaber ergangenen Hinweises auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt in seinem Medium ist die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt - in Übereinstimmung mit der Argumentation der Generalprokuratur - am Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt und daran anschließend an der Unverzüglichkeit der Löschung desselben durch den Medieninhaber zu prüfen.
Bezugspunkt dieser Kenntnis ist zum einen in tatsächlicher Hinsicht die Existenz des entsprechenden Inhalts der Website - wofür Wissentlichkeit iSd § 5 Abs 3 StGB gefordert wird -, zum anderen aber dessen Rechtswidrigkeit. Solcherart Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein des (hier) Medieninhabers, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, also die Rechtswidrigkeit - iSd normativen Beurteilungsmaßstabs nach § 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB - für den Medieninhaber wie für jedermann leicht erkennbar ist.
Weiß (vgl § 5 Abs 3 StGB) daher ein Medieninhaber von einem Inhalt auf einer Website in seinem Verantwortungsbereich, dessen Tatbestandsmäßigkeit nach § 6 Abs 1 MedienG für ihn wie für jedermann leicht erkennbar ist, (und ist ihm auch die sich daraus ergebende Löschungsverpflichtung klar,) so hält er die nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG gebotene Sorgfalt nur dann ein, wenn er von diesem Zeitpunkt aus gesehen die Entfernung des Inhalts von der Website unverzüglich veranlasst.
Ist die Rechtsverletzung (hier: § 6 Abs 1 MedienG) hingegen nicht offenkundig, wird dies gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so trifft diesen (zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG) die Obliegenheit zu weiterem Tätigwerden, nämlich zur - unverzüglichen - (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erscheinungsformen der Internetmedien und der Vielgestaltigkeit der dort verbreiteten Inhalte und im Hinblick auf den durch Art 10 EMRK und die Rsp des EGMR gerade im Bereich der politischen Auseinandersetzung eröffneten weiten Raum zulässiger Äußerungen war die durch das gegenständliche Posting erfolgte Rechtsverletzung - entgegen der Einschätzung der Generalprokuratur - nicht so evident, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung demgegenüber auch für einen juristischen Laien erkennbar zurücktreten musste. Bei einer nicht offenkundigen Rechtsverletzung war dem Medieninhaber aber die Einholung eines juristischen Rates zur Klärung der Rechtswidrigkeit des Inhalts (und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Löschung) zuzubilligen. In der Konsultation eines Juristen seines Nationalratsklubs am nächsten Arbeitstag kann daher - zumal nach den Urteilsannahmen keine Umstände vorlagen, die eine besondere Dringlichkeit nahegelegt hätten - keine schuldhafte Verzögerung erblickt werden. Die die Obliegenheit zur Entfernung auslösende Kenntnis (iSd § 16 Abs 1 Z 2 ECG) lag hier somit erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung vor.
Die sodann zur Einhaltung der von § 6 Abs 2 Z 3a MedienG geforderten Sorgfalt erforderliche Entfernung des die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzenden Inhalts der Website hat unverzüglich zu erfolgen, wobei darunter nicht sofortiges, sondern Handeln ohne schuldhafte Verzögerung zu verstehen ist. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs hat unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Medieninhabers zu erfolgen. Dabei ist einerseits auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion abzustellen, andererseits sind Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers zu berücksichtigen, etwa ob es sich um eine professionell und auf kommerzieller Basis betriebene Website handelt, ob der Medieninhaber durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung gesetzt hat oder er sonst (etwa auf Grund früherer Vorkommnisse) damit rechnen musste.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann in der Einschätzung des OLG, durch Entfernung des - substratlose Anwürfe im Rahmen politischer Auseinandersetzung enthaltenden und bereits über einen Monat online gestellten - Postings ein oder zwei Tage nach Einholung juristischen Rates (und damit Kenntnis vom rechtsverletzenden Inhalt) sei die nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG gebotene Sorgfalt „gerade noch eingehalten“ worden, eine Fehlbeurteilung nicht erkannt werden.