Das Verlassen der Ehewohnung kann trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum gemeinsamen Wohnen dann gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt
GZ 9 Ob 29/15b, 28.05.2015
OGH: Das Verlassen der Ehewohnung kann trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum gemeinsamen Wohnen dann gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatschen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder die Rückkehr darin ableiten will.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, wenn sie die auf mehreren Themen beruhenden Streitigkeiten der Parteien (Nachwuchs, Ausbildung, Beschimpfungen, Unter-Druck-Setzen der Klägerin durch den Beklagten und seine Verwandten) als ausreichende Rechtfertigung dafür ansahen, dass die Klägerin unter Zuhilfenahme der Polizei mit dem Kind das Frauenhaus aufsuchte. Eine Veranlassung des Polizeieinsatzes durch falsche Behauptungen der Klägerin geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.