Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, unter den Voraussetzungen des § 49 EheG eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können
GZ 9 Ob 29/15b, 28.05.2015
OGH: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, unter den Voraussetzungen des § 49 EheG eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 49 EheG Rz 10/1 mwN auch gegenteiliger Ansichten), ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können.
Nach den Feststellungen wollte die Klägerin nicht riskieren, dass sie ein weiteres schwer krankes Kind zur Welt bringt (wobei die Wahrscheinlichkeit, dass auch ein weiteres Kind an derselben Erkrankung leidet, bei 50 % liegt). Wenn die Vorinstanzen ihre Weigerung, ein zweites Kind bekommen zu wollen, schon deshalb nicht als schwere Eheverfehlung ansahen, so ist dies nicht weiter korrekturbedürftig.