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Zivilrecht

OGH: Löschungsklage gem § 61 GBG

Kläger einer Löschungsklage kann nur sein, wer im Grundbuch eingetragen ist oder schon eingetragen war und der durch eine nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder in seinen bücherlichen Rechten beschränkt (belastet) wurde; die Wendung „eingetragen war“ bezieht sich auf die „Verdrängungsfälle“, also auf Konstellationen, in denen der Kläger durch die nachfolgende unberechtigte Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde, wie zB beim Eigentumsrecht der frühere bücherliche Eigentümer; durch die Löschung der bekämpften Verfügung muss der Kläger wieder bücherlich berechtigt werden; er muss also sein Begehren aus einem (eigenen) bücherlichen (dinglichen) Recht ableiten, das ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt zusteht

24. 08. 2015
Gesetze:   § 61 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Löschungsklage

 
GZ 8 Ob 48/15i, 27.05.2015
 
OGH: Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Kläger zur Löschungsklage legitimiert ist, wenn er zwar zum Zeitpunkt der bekämpften lastenfreien Abschreibung der Trennfläche von 110 m2 vom dienenden Grundstück, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Löschungsklage (bzw des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung) bücherlicher Eigentümer des herrschenden Grundstücks war.
 
Nach der Rsp steht die Löschungsklage gem § 61 GBG nur dem zu, der in seinen bücherlichen Rechten durch eine materiell unrichtige Eintragung verletzt wurde. Kläger einer Löschungsklage kann also nur sein, wer im Grundbuch eingetragen ist oder schon eingetragen war und der durch eine nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder in seinen bücherlichen Rechten beschränkt (belastet) wurde. Die Wendung „eingetragen war“ bezieht sich auf die „Verdrängungsfälle“, also auf Konstellationen, in denen der Kläger durch die nachfolgende unberechtigte Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde, wie zB beim Eigentumsrecht der frühere bücherliche Eigentümer. Durch die Löschung der bekämpften Verfügung muss der Kläger wieder bücherlich berechtigt werden. Er muss also sein Begehren aus einem (eigenen) bücherlichen (dinglichen) Recht ableiten, das ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt zusteht.
 
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung bezieht, ist nach allgemeinen Regeln der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Kläger muss also jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch die bekämpfte Eintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein.
 
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts sind die Entscheidungen 5 Ob 24/11g und 7 Ob 12/11g nicht einschlägig. Die Entscheidung 5 Ob 24/11g betrifft eine Schenkung auf den Todesfall, bei der der Geschenkgeber Eigentümer des Geschenks bleibt. Der Geschenknehmer könnte daher nur die Wiederherstellung des Buchstands durch Wiedereintragung des Eigentumsrechts des bisherigen (verdrängten) Liegenschaftseigentümers, nicht aber eines eigenen bücherlichen Rechts begehren, weshalb die Klage abzuweisen wäre. Die Entscheidung 7 Ob 12/11g betrifft die Behauptung von (nur) außerbücherlichem Eigentum. Einer Person, die aufgrund eines behaupteten Eigentumserwerbstitels bücherliches Eigentum erst erwerben will, ist die Streitanmerkung nach stRsp nicht zu bewilligen.
 
Schließlich kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung 2 Ob 511/96 stützen, die eine Zession des Löschungsanspruchs betrifft. Danach steht im Fall einer Abtretung des Löschungsanspruchs (bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) dem (durch einen noch nicht verbücherten Kaufvertrag ausgewiesenen künftigen) Einzelrechtsnachfolger des in einem bücherlichen Recht Verletzten die Löschungsklage zu. Die Aussage, es schade nicht, dass der Zedent zur Zeit des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung im Grundbuch nicht mehr als Eigentümer eingetragen gewesen sei, weil der Löschungsanspruch gerade demjenigen zustehe, der in einem früher eingetragenen bücherlichen Recht verletzt worden sei, betrifft wiederum den Fall, dass der Zedent vom materiell unberechtigt Eingetragenen aus dem Grundbuch verdrängt wurde.
 
 

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