Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB steht der Begründung von Dienstbarkeiten und Reallasten entgegen; nur die exekutive Einverleibung einer ersessenen Servitut hindert es nicht
GZ 3 Ob 136/14t, 21.08.2014
OGH: Bei der Exekution nach § 350 EO werden bücherliche Rechte an Liegenschaften begründet, weswegen grundsätzlich die Voraussetzungen der bücherliche Eintragungen regelnden grundbuchsrechtlichen Vorschriften von Amts wegen zu beachten sind.
Gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Gesuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Mit § 55a EO wurde durch die EO-Nov 2000 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Diese Anordnung beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Kenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB steht der Begründung von Dienstbarkeiten und Reallasten entgegen, mag auch der Dienstbarkeitsvertrag aus der Zeit vor der Einverleibung des Verbots datieren. Nur die exekutive Einverleibung einer ersessenen Servitut hindert es nicht.