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Zivilrecht

OGH: Zur Anmerkung eines exekutiven Belastungs- und Veräußerungsverbots am halben Mindestanteil nur eines Eigentümerpartners

Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums-) Rechts

24. 08. 2015
Gesetze:   § 13 WEG 2002, § 364c ABGB, § 94 GBG, § 55a EO
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Anmerkung im Grundbuch

 
GZ 5 Ob 119/14g, 27.07.2014
 
In einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nur am halben Mindestanteil eines Eigentümerpartners angeordnet.
 
OGH: Die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes ist anfechtbar, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht erteilt wurde. Das vom Bewilligungsgericht verschiedene Grundbuchsgericht soll aber nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts überprüfen. Es bleibt ihm aber jedenfalls eine ergänzende Prüfung des Grundbuchsstands zu jenen Voraussetzungen offen, die vom Bewilligungsgericht noch nicht geprüft werden konnten, weshalb es zwischenzeitige Änderungen des Grundbuchsstands zu berücksichtigen hätte.
 
Ob die Nichtbeachtung eines bereits bei der Entscheidung des Bewilligungsgerichts vorliegenden Hindernisses aus dem Grundbuchsstand vom Vollzugsgericht im Hinblick auf § 55a EO überhaupt noch wahrgenommen werden kann, oder ob eine Prüfung durch das Vollzugsgericht nur mehr für die Zeit zwischen dem vom Bewilligungsgericht und dem vom Grundbuchsgericht zu berücksichtigenden Grundbuchsstand in Betracht kommt, muss vorliegendenfalls aber nicht geklärt werden: Der Anmerkung eines richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots bloß am Liegenschaftsanteil eines Eigentümerpartners steht nämlich kein mit einem vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbots vergleichbares, sich aus dem Grundbuchsstand ergebendes Hindernis entgegen. Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums-) Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. Ein Vollzugshinderis im Sinn einer Unausführbarkeit infolge des Grundbuchsstands ist nicht gegeben.
 
 

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