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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Reichweite des § 364a ABGB iZm dem Abbruch eines in gekuppelter Bauweise mit dem Nachbarhaus errichteten Gebäudes

Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, so va bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten; Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die durch den Abbruch ihres Hauses wiederhergestellten natürlichen Einwirkungen durch den Wasserablauf und den Niederschlag auf das Haus des Klägers, wie sie auch ohne Haus der Beklagten schon immer bestanden hätten, künstlich zu regulieren

24. 08. 2015
Gesetze:   § 364a ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, Hausabbruch, Ausgleichsanspruch, Wasserablauf

 
GZ 9 Ob 18/15k, 28.05.2015
 
OGH: Soweit die Revisionsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidung 8 Ob 128/09w die Rechtsansicht vertreten, dass im Falle eines vereinfachten Anzeigeverfahrens bei der Durchführung von Abbrucharbeiten die Anwendung des § 364a ABGB schon mangels Vorliegens einer behördlich genehmigten Anlage scheitern müsse, ist darauf hinzuweisen, das die Rsp eine Analogie auch in jenen Fällen angenommen hat, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt.
 
Die stRsp billigt einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch grundsätzlich dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, so va bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten. Der Ausgleichsanspruch umfasst auch Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind.
 
Erst jüngst hat der OGH ausgesprochen, das die nachbarrechtlichen Regelungen des § 364 ABGB als Beschränkungen der Rechte des Eigentümers definiert sind und sie sich auf deren Ausübung beziehen. Allein der Umstand, dass eine Störung vom Grundstück ausgeht, macht dessen Eigentümer noch nicht verantwortlich. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Von einer nach § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB unzulässigen unmittelbaren Zuleitung von Immissionen geht die Rsp daher erst dann aus, wenn sie ihre Ursache in einer Veranlassung des Eigentümers hat. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. Eine unmittelbare Zuleitung erfordert somit eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden.
 
Die nachteiligen Folgen des nach dem Abbruch des Hauses der Beklagten, auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Zustands hat der Kläger hier selbst zu tragen. Die Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, die durch den Abbruch ihres Hauses wiederhergestellten natürlichen Einwirkungen durch den Wasserablauf und den Niederschlag auf das Haus des Klägers, wie sie auch ohne Haus der Beklagten schon immer bestanden hätten, künstlich zu regulieren. Es ist niemand - ohne gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht - verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. Wenn nun die Beklagte - ohne eine gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung - für mehrere Jahre hindurch dem Kläger durch den Schutz ihres Hauses insbesondere dadurch einen Vorteil verschaffte, dass dieser sein Haus mit nicht verputzter Feuermauer in gekuppelter Bauweise daneben stellen konnte, so erwuchs dem Kläger daraus aber noch kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bleibt.
 
Mit der Beseitigung des „Deckungsschutzes“ durch Rodungsmaßnahmen am Nachbargrundstück ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Während § 14 ForstG 1975 einen öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sog Deckungsschutz (gegenüber seinem Nachbarn) einräumt, verpflichtet die verwaltungsrechtliche Bestimmung des § 129 Abs 9 Wr BauO den Eigentümer selbst, ungedeckte freistehende bzw freigelegte, bisher aber verdeckte Feuermauern und Feuermauerteile von außen zu verputzen.
 

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