Eine private Krankenversicherung, die zufolge vereinbarter Risikoausschlüsse nicht alle Risken abdeckt, entspricht nicht den §§ 11 und 62 NAG
GZ 1 Ob 74/15m, 18.06.2015
OGH: Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist nach § 62 Z 1 NAG ua, dass der Fremde (Drittstaatsangehörige) über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 3). Nach § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DVO ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Versicherungspolizze zu erbringen, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG oder zumindest der Teilversicherung in der Krankenversicherung iSd § 7 Z 1 und § 8 Abs 1 Z 1 ASVG bestehen wird oder besteht (was bei einem Au pair nicht der Fall ist). Das Erfordernis eines ausreichenden, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes (§ 11 Abs 2 Z 3 NAG) bezweckt, dass der Aufenthalt des Fremden für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen darf.
Enthält der abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag [nur] marktübliche Risikoausschlüsse (hier: für die Anhaltung oder Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung), so verfügt der Drittstaatsangehörige nicht über einen alle Risiken abdeckenden und der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 62 NAG erfolgte daher nach Ansicht des erkennenden Senats rechtswidrig. Selbst wenn ein privater Krankenversicherungsvertrag ohne Risikoausschlüsse am Markt nicht erhältlich oder gänzlich unerschwinglich sein sollte, verlangt § 11 Abs 2 Z 3 NAG dessen ungeachtet einen „alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz“.