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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG

§ 25c KSchG sieht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor

24. 08. 2015
Gesetze:   § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession, Aufklärungspflicht, Umfang des Geschäfts

 
GZ 1 Ob 100/15k, 21.05.2015
 
Inhaltlich beruft sich die Beklagte ausschließlich auf § 25c KSchG, der einem kreditgewährenden Unternehmer gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten eines Schuldners Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Lage und des Umfangs des Geschäfts auferlege. Eine solche Aufklärung sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden und habe auch nicht stattgefunden. Diese Bestimmung sei auch auf Wohnbauförderungsdarlehen eines Bundeslandes anzuwenden. Die Beklagte sei schon allein aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Gänze in der Lage, derart komplizierten Geschäften zu folgen, und sei immer der Meinung gewesen, dass ein bei einem Notar angefertigter Aktenvermerk ausreiche, um sie von jeglicher Haftung gegenüber der klagenden Partei zu entbinden. Wäre eine „ausreichende Aufklärung“ erfolgt, hätte die Beklagte das Geschäft niemals abgeschlossen.
 
OGH: § 25c KSchG ist jedenfalls nur dann anwendbar, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Dass sie in diesem Sinne Interzedentin gewesen wäre, behauptet die Beklagte aber gar nicht. Derartiges ist auch bei einem Bauvorhaben, das auf einer in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft verwirklicht wird, nicht ohne weiteres anzunehmen.
 
Darüber hinaus ist ihre Rechtsbehauptung, § 25c KSchG sehe auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor, unzutreffend. Vielmehr normiert die genannte Bestimmung, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die Beklagte behauptet aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung, insbesondere eine erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Darlehensnehmers, nicht.
 
 

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