Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen
GZ 3 Ob 54/15k, 20.05.2015
OGH: Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen - bei vorauszusetzender Sachkunde - erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung bildet, ist wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme. Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen.
Hier hat der Beklagte im Zuge des Vergabegesprächs entgegen der ursprünglichen Planung der Klägerin die Errichtung eines Warmdaches mit Dampfsperre vorgeschlagen und in diesem Sinn auch sein Anbot gelegt. Die Klägerin erteilte den Auftrag laut Anbot und der Beklagte erhielt schließlich Pläne von der Klägerin, die Detailpläne betreffend der Dampfsperre enthielten, mit der eine dampfdichte innere Hülle erreicht werden sollte. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass der Beklagte - entsprechend dem von ihm gegenüber der Klägerin angebotenen Fachwissen - diese wegen bestimmter sich aus der konkreten Situation ergebender Probleme bei der Ausführung des angebotenen Werks warnen hätte müssen.
Auch die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Bestellers ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Mangelhaftigkeit der von der Klägerin übergebenen Pläne wurde nicht festgestellt, eine schadens-(mit-)verursachende Fehlleistung von fachkundigen Beratern der Klägerin - auf diese beziehen sich mehrere von der Revisionswerberin herangezogene ein Mitverschulden des Bestellers behandelnde Entscheidungen - wurde ebenfalls nicht festgestellt.