Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden; der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist (§ 1414 ABGB)
GZ 10 Ob 31/15d, 19.05.2015
OGH: Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist ein Darlehensvertrag ein Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann.
Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag. Dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird (§ 988 ABGB). Es handelt sich um einen Konsensualkontrakt. Die Übergabe der Kreditvaluta ist somit nicht konstitutives Merkmal des Vertragsabschlusses, sondern lediglich die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers. Es reicht auch aus, dass dem Kreditnehmer eine Gestaltungsmöglichkeit dahin eingeräumt wird, einen Geldbetrag (bis zu einer bestimmten Höhe) zeitlich nach seinem Belieben etwa auf einem Kreditkonto abzurufen. Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen (§ 989 Abs 2 ABGB).
Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen.
Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden. Der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist (§ 1414 ABGB).
Hat der Kreditgeber die Kreditsumme an den Kreditnehmer oder vereinbarungsgemäß an einen Dritten übergeben, hat der Kreditgeber den Kreditvertrag erfüllt. Nach Ende des Kreditvertrags (zB nach Kündigung und Fälligstellung) steht ihm ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kreditnehmer zu (§ 989 Abs 2 ABGB).
Der Darlehensvertrag bildet einen Titel zum Eigentumserwerb an den Darlehensvaluta (§ 1461 ABGB). Die allgemeinen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb (insbesondere Eigentum des Darlehensgebers oder Verfügungsbefugnis) müssen aber auch beim Darlehen erfüllt sein.
Ein Vorbringen, dass zwischen den nunmehrigen Streitteilen über die Verschaffung von Buchgeld kein Einverständnis bestanden hätte, wurde nicht erstattet. Dafür bestehen auch aufgrund der Aktenlage - insbesondere im Hinblick auf die Eröffnung eines Kreditkontos - keine Anhaltspunkte.
Unstrittig ist, dass die Beklagten über die 130.000 EUR verfügt und diesen Betrag zum Ankauf einer Liegenschaft verwendet haben (siehe auch Pkt A des Abstattungskreditvertrags „Kreditgegenstand und Konditionen“, nach dem die Inanspruchnahme durch Überweisung auf das Treuhandkonto eines dem Kreditgeber genehmen, für die Eintragung des Pfandrechts haftenden Notars/Rechtsanwalts erfolgt). Demnach stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kreditvertrag sei wirksam zustande gekommen und von der Klägerin erfüllt worden, sodass ihr nach Vertragsende ein Rückzahlungsanspruch gegenüber den Beklagten zustehe, keine Fehlbeurteilung dar.