Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt
GZ 1 Ob 41/15h, 18.06.2015
Ein Testament des Erblassers wurde aus Verschulden des Gerichtes nicht zum Akt genommen, die Verlassenschaft für heimfällig erklärt und in der Folge von der Finanzprokuratur an die nachträglich aufgetretenen gesetzlichen Erben ausgefolgt.
OGH: Nach § 6 Abs 1 Satz 2 AHG verjährt der Ersatzanspruch nach 10 Jahren „nach der Entstehung des Schadens“, wenn der Schaden dem Geschädigten nicht bekannt geworden ist. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit der Eintritt des (jeweiligen) Schadens, dessen Ersatz begehrt wird. Ungeachtet des Wortlauts des § 6 Abs 1 AHG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einem Geschädigten, dem der Schaden nicht bekannt geworden ist, nur eine zehnjährige Verjährungsfrist zugestehen wollte, hingegen jenem Geschädigten, dem der Schaden innerhalb dieser Frist bekannt wird, ab Schadenskenntnis eine weitere Frist von drei Jahren gewähre.
Wurde also dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt, muss er dennoch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist einen verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Rechtsverfolgungsschritt (§ 1497 ABGB, § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) setzen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Der Schaden ist grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen Position des Geschädigten mit jener zu ermitteln ist, in der er sich bei rechtmäßigem Verhalten des schädigenden Rechtsträgers befände. Hätte das Verlassenschaftsgericht das Testament im Abhandlungsverfahren berücksichtigt, wäre der Nachlass dem Kläger eingeantwortet worden. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt daher (spätestens) mit jenem Tag, an dem der Heimfälligkeitsbeschluss erlassen wurde und nicht erst mit der Ausfolgung an die gesetzlichen Erben.