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Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung und Mitverschulden des Anlegers

Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein

24. 08. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden des Anlegers, Schadenminderungspflicht, Verkaufsobliegenheit, Behalteobliegenheit

 
GZ 7 Ob 221/14x, 30.04.2015
 
OGH: Darin, dass die Klägerin und ihr Ehegatte vor ihrer jeweiligen Veranlagungsentscheidung die Risikohinweise nicht gelesen haben, könnte ein nach § 1304 ABGB zu berücksichtigendes Mitverschulden zu erblicken sein. Dabei ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Mitverschulden eines Anlegers im Vergleich zu einer groben Fehlbeurteilung seines Beraters in den Hintergrund rückt.
 
Der Anlageberater versicherte der Klägerin und ihrem Ehegatten nach ihren zu den Schwankungen von Aktien geäußerten Bedenken, dass dies bei Immobilienaktien anders sei, weil Immobilien als fixe Werte dahinter stünden, die im Wert immer steigen würden, wobei er die Investition in Immobilienaktien mit dem Kauf einer Wohnung zur Ertragserzielung verglich. Es entspricht dem objektiven Erklärungswert, dass sie seine Äußerung so verstanden, es handle sich „quasi um kapitalgarantierte Produkte“. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Verschulden der Klägerin und ihres Ehegatten im Vergleich zur groben Fehlberatung ihres Anlageberaters zurücktritt, zumal sie gerade auf Grund ihrer Bedenken gezielt zusätzliche Informationen von ihrem Anlageberater einholten, denen sie schließlich vertrauten. Ein im Nichtlesen der Risikohinweise zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehegatten liegt nicht vor.
 
Hat der Geschädigte infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadenminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein. Das Vorliegen einer besonderen Fallkonstellation wird weder in der Revision behauptet noch geht eine solche aus den Urteilsfeststellungen hervor. Damit kann der Klägerin und ihrem Ehegatten kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden.
 
 

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