Die verschiedenen Zuständigkeitstatbestände des Art 3 Abs 1 lit a EuEheVO stehen gleichrangig nebeneinander
GZ 1 Ob 168/09a, 13.10.2009
OGH: Die verschiedenen Zuständigkeitstatbestände des Art 3 Abs 1 lit a EuEheVO stehen gleichrangig nebeneinander. Die internationale Zuständigkeit kann daher auf jede einzelne dieser Alternativen gestützt werden.