Sind die Gesellschafter solidarisch zur Erfüllung eines Vertrags verpflichtet, so ist das Verschulden des einen Gesellschafters der GesbR und damit den anderen Gesellschaftern nach § 1313a ABGB zuzurechnen; dabei entsteht eine solidarische Haftung für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern - wie hier die rechtsanwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit - die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist
GZ 7 Ob 221/14x, 30.04.2015
OGH: Die Revisionswerber bestreiten eine allein aus einer Pflichtverletzung eines Kanzleikollegen resultierende solidarische Haftung. Abgesehen davon, dass die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren immer vom Vorliegen einer gemeinsamen Mandatserteilung ausgingen, steht diese auch fest.
Der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zu einer sog Kanzleigemeinschaft stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Auch eine Regiegemeinschaft fällt darunter. Wird zwei oder mehreren Rechtsanwälten ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt, entsteht auf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis. Sind die Gesellschafter solidarisch zur Erfüllung eines Vertrags verpflichtet, so ist das Verschulden des einen Gesellschafters der GesbR und damit den anderen Gesellschaftern nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Dabei entsteht eine solidarische Haftung für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern - wie hier die rechtsanwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit - die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist. Im hier vorliegenden Fall folgt daraus, dass auf Grund gemeinsamer Mandatserteilung alle drei Beklagten für einen von einem Kanzleikollegen zu verantwortenden Schaden haften.