Die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a KFG vorgenommenen rein vermögensrechtlichen Dispositionen, wie der Verkauf des begutachteten Fahrzeugs, sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst
GZ 8 Ob 8/15g, 28.04.2015
OGH: Die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a KFG vorgenommenen rein vermögensrechtlichen Dispositionen, wie der Verkauf des begutachteten Fahrzeugs, sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. Der OGH hat in der E 1 Ob 255/06s dazu ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der genannten Bestimmung alle Unfallschäden einzubeziehen sind, weil die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen könne. Werde ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das schuldhaft unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs attestiere, so seien im Fall eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalls (nach dem AHG) grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Dafür, dass auch vermögensrechtliche Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigungen - also reine Vermögensnachteile - vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst sein sollen, biete weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention des Gesetzgebers den geringsten Hinweis.
Die Argumentation des Beklagten, dass er sich auf die Begutachtung nach § 57a KFG und die dadurch attestierte Betriebs- und Verkehrssicherheit verlassen und sich dadurch zum Verkauf des Fahrzeugs entschlossen habe, geht somit in mehrfacher Hinsicht ins Leere.
Auf die Verletzung einer weiteren Vertragspflicht (Nebenpflicht) durch den Beklagten hat sich der Kläger nicht berufen. Dass etwa eine Verletzung der Informationspflicht dahin, dass die Begutachtung nach § 57a KFG in Wirklichkeit vom A***** und nicht vom Beklagten selbst durchgeführt wird, für den Verkaufsentschluss oder für die Einlassung des Klägers in das Vorverfahren irgendeine Rolle gespielt haben soll, hat weder der Kläger behauptet noch ist Derartiges ersichtlich.