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Verfahrensrecht

OGH: Aufschiebungsantrag in Außerstreitsachen

In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten

18. 08. 2015
Gesetze:   § 43 AußStrG, § 44 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Aufschiebungsantrag, Rechtskraft

 
GZ 10 Ob 17/15w, 28.04.2015
 
OGH: Der Revisionsrekurswerber hat im Anschluss an seine Rechtsmittelanträge beantragt, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag geht ins Leere, weil Rechtsmittel in Außerstreitsachen die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben (§§ 43 f AußStrG). Die Wirkungen eines Beschlusses treten grundsätzlich erst mit der formellen Rechtskraft ein. Der Ausnahmefall, in dem das Gericht einem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit nach § 44 AußStrG zuerkannt hat, ist nicht gegeben.
 

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