In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten
GZ 10 Ob 17/15w, 28.04.2015
OGH: Der Revisionsrekurswerber hat im Anschluss an seine Rechtsmittelanträge beantragt, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag geht ins Leere, weil Rechtsmittel in Außerstreitsachen die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben (§§ 43 f AußStrG). Die Wirkungen eines Beschlusses treten grundsätzlich erst mit der formellen Rechtskraft ein. Der Ausnahmefall, in dem das Gericht einem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit nach § 44 AußStrG zuerkannt hat, ist nicht gegeben.