Die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes ist eine eigene gerichtliche Entscheidung; sie ist aber nur im Bezug auf die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand anfechtbar
GZ 5 Ob 104/14a, 25.07.2014
OGH: § 94 Abs 2 GBG ordnet an, dass sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Mit § 55a EO wurde die Verpflichtung des (Bewilligungs-) Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Diese Verpflichtung gilt in jedem Exekutionsverfahren und somit auch im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes ist anfechtbar, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht erteilt wurde. Es handelt sich dann um eine eigene gerichtliche Entscheidung, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gem § 122 GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Der Nachprüfung unterliegt ausschließlich die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit der bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung (oder Ablehnung) vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG nicht zulässig.