Im Verhältnis zwischen Werkbesteller und dem Gemeinschuldner als Werkunternehmer stellt die vom Gemeinschuldner dem Fiskus geschuldete USt einen Teil des Werklohns dar
GZ 5 Ob 216/13w, 25.07.2014
OGH: Die Masseforderungen sind in § 46 IO taxativ aufgezählt und einer Erweiterung im Wege der Analogie nicht zugänglich. Nach § 46 Abs 1 Z 6 IO zählen Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse zu den Masseforderungen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Bereicherung grundlos erfolgte und auf die Bestimmungen der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB gestützt werden kann. Eine grundlose Bereicherung der Masse ist danach gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist. Vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil der Gemeinschuldner und nicht die Masse bereichert ist.
Die vertraglich vereinbarte Überrechnung eines Umsatzsteuerguthabens gem § 215 Abs 4 BAO (hier: des Werkbestellers an den Werkunternehmer) begründet eine - von § 905 ABGB abweichenden - Art der Zahlung dieses Teils des Werklohns; die vom Werkunternehmer dem Fiskus geschuldete USt stellt aber dennoch nur einen Teil des Werklohns dar. Das Unterbleiben der weiteren Werkausführung infolge des Rücktritts des Masseverwalters des Werkunternehmers vom Vertrag gem § 21 Abs 1 KO ändert an dieser Qualifikation nichts. Dadurch wird der Leistungsaustausch auch umsatzsteuerrechtlich beendet, was zur Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 16 UStG führt. Die dadurch bedingte Steuerrückvergütung an die Gemeinschuldnerin und die Rückforderung des vom Werkbesteller in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gem § 16 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 2 UStG macht aber lediglich die Berichtigung der USt durch Überrechnung rückgängig.
Dadurch wird der Besteller nicht anders gestellt als hätte er die Vorauszahlung des gesamten Bruttowerklohns direkt an die Gemeinschuldnerin vorgenommen. Die steuerlichen Folgen des Vertragsrücktritts durch den Masseverwalter beeinflussen damit lediglich die von den Vertragsparteien gewählte Zahlungsmodalität hinsichtlich der USt als Teil des vorschussweise beglichenen Werklohns, ohne dessen Rechtsnatur zu ändern. Eine Forderung zu Gunsten des Bestellers gem § 46 Abs 1 Z 6 IO wird durch diese steuerlichen Vorgänge jedoch nicht begründet.