Der Absonderungsanspruch ist vom Geschädigten mit auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gerichteter Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen; dabei kann auch die Feststellung begehrt werden, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte
GZ 1 Ob 75/15h, 18.06.2015
OGH: Nach § 103 Abs 1 IO sind in der Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen. Alle Begehren von Prüfungsklagen haben daher auf die Feststellung einer (betragsmäßig bestimmten) Geldforderung zu lauten. Auch zukünftige Schäden, für welche gewöhnlich ein Feststellungsbegehren erhoben werden kann, sind im Konkursverfahren des Schädigers zu schätzen und als bedingte Forderung anzumelden. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit einer Insolvenzforderung betrifft, kann selbst bei Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein. Eine Klage auf Feststellung iSd § 228 ZPO, dass die allgemeine Masse für zukünftige Schäden hafte, ist demnach nicht zulässig.
Nach § 157 VersVG kann der Dritte wegen eines ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs die abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers auch dann verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Deckungsanspruch ist ein Sondervermögen, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Der Absonderungsanspruch ist vom Geschädigten grundsätzlich mit auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gerichteter Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, wobei eine Forderungsanmeldung dafür nicht notwendig ist. Im Rahmen eines solchen Absonderungsanspruchs kann der Geschädigte auch die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte.