Ein Zwischenurteil zur Verjährung iSd § 393a ZPO kommt auch bei einer Entscheidung über ein Feststellungsbegehren in Betracht, das auf die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden gerichtet ist
GZ 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
OGH: Da sich der Verjährungseinwand hinsichtlich jener Schäden, die durch die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses entstanden sind, als unberechtigt erweist, ist insoweit die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Dabei schließt sich der erkennende Senat grundsätzlich dessen Rechtsauffassung an, dass ein Zwischenurteil zur Verjährung iSd § 393a ZPO auch bei einer Entscheidung über ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, das auf die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden gerichtet ist. Nach der eindeutigen Zweckbestimmung dieser Vorschrift soll die Möglichkeit einer Vorwegnahme der Entscheidung über eine Verjährungseinrede potentiell unnötigen Prozessaufwand hintanhalten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das letztinstanzliche Gericht den Verjährungseinwand schließlich als berechtigt ansieht. In der Sache wird mit dem Zwischenurteil zur Verjährung über die (mangelnde) Berechtigung des Verjährungseinwands abgesprochen. Nach Auffassung des erkennenden Senats steht somit der Anwendung dieser Rechtsfigur im vorliegenden Fall nichts im Wege, auch wenn ein Feststellungsbegehren weder nach Grund und Höhe zerlegt werden kann, noch die Verjährung von Feststellungsbegehren oder „Feststellungsansprüchen“ in Betracht kommt. Nach hA mangelt es regelmäßig am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO, wenn sich ergibt, dass die vom Feststellungsbegehren erfassten (künftigen oder unbezifferbaren) Ersatzansprüche verjährt sind. Auch in diesen Fällen erscheint es gleichermaßen wie bei Leistungsklagen sinnvoll, die Frage der Verjährung vorweg durch ein „Zwischenurteil“ klären zu können. Da das Erstgericht allerdings die in diesem Zusammenhang verfehlte Formulierung gewählt hat, das „Feststellungsbegehren“ sei verjährt, ist der betreffende Spruchpunkt mit der ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.