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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 3 BauKG

In der Rsp ist anerkannt, dass iSd § 3 Abs 1 BauKG ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein muss

18. 08. 2015
Gesetze:   § 3 BauKG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Bauarbeitenkoordination, Schadenersatzrecht, Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

 
GZ 8 Ob 56/15s, 27.05.2015
 
OGH: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. Abgesehen von dem im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum BauKG hat sich im Anlassfall nicht das Risiko, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt, verwirklicht. In der Rsp ist dazu anerkannt, dass iSd § 3 Abs 1 BauKG ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein muss. Derartiges lässt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten.
 
 

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