In der Rsp ist anerkannt, dass iSd § 3 Abs 1 BauKG ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein muss
GZ 8 Ob 56/15s, 27.05.2015
OGH: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. Abgesehen von dem im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum BauKG hat sich im Anlassfall nicht das Risiko, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt, verwirklicht. In der Rsp ist dazu anerkannt, dass iSd § 3 Abs 1 BauKG ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein muss. Derartiges lässt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten.