Wegen der mit der Verschmelzung verbundenen Gesamtrechtsnachfolge ist im Zweifel die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht bzw der Auftrag nicht als erloschen anzusehen
GZ 2 Ob 233/13y, 25.06.2014
OGH: Gem § 17 iVm § 14 Abs 2 SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über; gem § 1 Abs 2 SpaltG gehören zu den Vermögensteilen auch Rechtsverhältnisse.
Nach § 1023 ABGB werden die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben. Diese Bestimmung sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie § 1022 ABGB für den Tod natürlicher Personen vor; dies hat beim Tod natürlicher Personen seinen Grund aber im eingetretenen Kontrolldefizit in Bezug auf den Vertreter.
Mag zwar auch im Bezug auf den bevollmächtigten bzw beauftragten Rechtsanwalt Höchstpersönlichkeit anzunehmen sein, so tritt bei der Verschmelzung dennoch eine Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft ein, sodass insoweit eine Schutzbedürftigkeit iSd § 1023 ABGB nicht besteht. Die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht bzw der Auftrag ist daher im Zweifel nicht als erloschen anzusehen.