Das Beschwerderecht nach § 89 SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach § 31 SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen: § 1 Abs 3 RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten: daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes iSd § 302 Abs 1 StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen
GZ 17 Os 51/14z, 09.04.2015
OGH: Nach dem Urteilssachverhalt (US 6 und 11; vgl auch den ausdrücklich auf § 97 Abs 5 StVO Bezug nehmenden Urteilstenor) wollten die Bf den anderen Pkw anhalten, um Alireza M***** die Durchführung einer „Verkehrskontrolle“, also einer Maßnahme im Rahmen der Verkehrspolizei (zum Begriff vgl §§ 94a Abs 1, 94b Abs 1 lit a und 97 Abs 1 StVO), nicht der Sicherheitspolizei (vgl § 2 Abs 2 und § 3 SPG) zu ermöglichen. Angesichts dessen bleibt die - nicht näher konkretisierte - Feststellung, die Bf hätten mit dem Vorsatz gehandelt, die Insassen dieses Pkw „in ihrem konkreten Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen“ zu schädigen, ohne Sachverhaltsbezug.
Die vom Erstgericht ersichtlich gemeinte Verletzung von § 1 Abs 3 RLV ist nicht Gegenstand des Beschwerderechts nach § 88 SPG (welches der Durchsetzung des im Urteil ausdrücklich angesprochenen Rechts gem § 87 SPG dient), sondern jenes nach § 89 SPG. Dieses findet zwar auch außerhalb der Sicherheitspolizei Anwendung, gewährt jedoch kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach § 31 SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Feststellungsanspruch. Das durch die Beschwerde abgesicherte subjektive Recht ist demnach ein solches auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. Damit stellt sich vorliegend die Frage eines (iSd § 302 StGB beachtlichen) Rechtes des Staates auf Einhaltung von § 1 Abs 3 RLV. Indem diese Vorschrift aber (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes normiert, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten, ergibt sich daraus kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.