Home

Zivilrecht

OGH: Zur Unterhaltsberechnung für jene Kinder, die als Teil eines umfangreichen Kontaktrechts häufig vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil betreut werden

Im Rahmen des Ermessens neigt die Rsp dazu, idR den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet; bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht jedenfalls kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist bzw den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt; ansonsten steht dem Kind weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim andern Elternteil partizipieren kann, ausgleicht

18. 08. 2015
Gesetze:   § 231 ABGB, § 140 ABGB aF, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, umfangreiches Kontaktrecht

 
GZ 10 Ob 17/15w, 28.04.2015
 
OGH: Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp die Mitbetreuung im Rahmen eines Kontaktrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr. Es wurde aber auch schon die Ausübung eines 14-tägigen Wochenendbesuchsrechts samt halbtägiger Betreuung einmal pro Woche noch nicht als eine über das übliche Besuchsrecht gravierend hinausgehende Betreuungsleistung angesehen.
 
Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinausgeht, war nach der Rsp die Geldunterhaltspflicht des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nur insoweit zu reduzieren, als sich der Elternteil durch die Betreuungsleistungen des anderen etwas erspart hat (zB durch Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). Welcher Elternteil Hauptbezugsperson und welcher Mitbetreuender ist, ergab sich bei gemeinsamer Obsorge bereits aus der Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt bzw die hauptsächliche Betreuung des Kindes. Dies sollte bezogen auf den Besuchszeitraum auch dann gelten, wenn das Kind längere Zeit beim anderen Elternteil aufhältig ist.
 
Nach der jüngeren Rsp ist der zu leistende Geldunterhalt aber dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige - über ein übliches Kontaktrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet.
 
Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind, ist es nicht möglich, allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. Prozentsätze können nur den Charakter einer Orientierungshilfe haben. Im Rahmen des Ermessens neigt die Rsp aber dennoch dazu, idR den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Ein Besuchsrechtstag pro Woche sei als unterhaltsneutral anzusehen, für jeden weiteren sei eine Minderung von 10 % angemessen. In 7 Ob 178/06m wurde eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht des Vaters um 20 % gebilligt, wenn das Kind an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach dem Schulbesuch bis Dienstag/Schulbeginn - also an vier zusätzlichen Besuchstagen pro Monat und in erheblichem Ausmaß in den Ferien - sohin insgesamt in etwa ein Drittel der Zeit vom Vater betreut wird.
 
Es wurde aber auch schon ausgesprochen, dass eine bloße Gegenüberstellung von Besuchs- bzw Betreuungstagen nicht allein und abschließend maßgeblich sein kann. So werde ein 10%iger Abzug pro Tag umso weniger den wechselseitigen Leistungen entsprechen, je mehr sich die Situation einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile annähert. So führte in der E 5 Ob 2/12y eine Betreuung durch den Vater an 154 Tagen jährlich zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht um ca 40 %.
 
Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht jedenfalls kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist bzw den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt. Von einer etwa gleichteiligen Betreuung wurde auch dann ausgegangen, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt.
 
Ansonsten steht dem Kind weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim andern Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.
 
Folgt man dem Vorbringen des Vaters, hat er in den Jahren 2009 und 2010 den Minderjährigen in einem zwei Wochentage deutlich übersteigenden Ausmaß betreut. Obwohl das Rekursgericht dieses Vorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legte und damit - neben ausgedehnten Ferienkontakten - von laufenden Kontakten ausging, die über das übliche Kontaktrecht hinausgehen, vertrat es die Ansicht, es sei dennoch das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ nicht anwendbar, weshalb Feststellungen zum behaupteten Ausmaß der Kontakte nicht erforderlich wären; weiters auch nicht dazu, ob und (allenfalls) inwiefern sich die Situation einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile annäherte.
 
Im Hinblick auf die zitierte jüngere Rsp des OGH sind derartige Feststellungen aber unumgänglich, um eine allfällige substantielle Mitbetreuung durch den Vater anhand der konkreten Verhältnisse von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast festlegen zu können. Sollte sich - wie vom Vater behauptet - auch schon in den Jahren 2009 und 2010 eine iSd dargelegten Rsp gleichwertig anzusehende Betreuung ergeben, wären zudem Feststellungen zur Höhe des Einkommens der Mutter nötig. Bei gleichwertig anzusehendem Betreuungs- und Naturalleistungsumfang beider Eltern wäre nämlich nur dann keine Geldunterhaltspflicht auszumessen, wenn beide Elternteile über ein annähernd gleich hohes Einkommen verfügen oder zwar deutliche Einkommensunterschiede vorliegen, doch die Einkommenshöhe jedes Elternteils Unterhaltsbeiträge jenseits der Luxusgrenze ermöglichen würde.
 
Zu den in den Jahren 2009 und 2010 erbrachten Naturalleistungen ist für das fortgesetzte Verfahren festzuhalten, dass - jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden alltäglichen Kosten betrifft - ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch nicht zweimal gekürzt werden könnte, einmal wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung dieser Naturalunterhaltsleistungen. Da gemeinsame Obsorge notwendig zu einem insgesamt erhöhten Aufwand führt, ginge es auch nicht an, dadurch entstehende zusätzliche Kosten etwa für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at