Der Nebenberechtigte hat keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern ist auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen; im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Positionen haben die Vorinstanzen daher zu Recht danach differenziert, ob sie auf den Entzug des Eigentums am Superädifikat oder auf den Verlust des über das Grundstück abgeschlossenen Mietvertrags zurückzuführen sind
GZ 9 Ob 37/15d, 24.06.2015
OGH: In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, der sich gegen die Trennung des Schicksals von Superädifikat, Unternehmenspacht und Grundstück richtet, zeigt der Antragsteller keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Bei Enteignung des Vermieters hat der Mieter als Nebenberechtigter iSd § 5 EisbEG Anspruch auf Ersatz aller durch die Enteignung entstehenden Nachteile und nicht nur derjenigen Nachteile, wie sie bei einer Kündigung durch den Vermieter entstünden. Alle Nachteile des Mieters sind zu berücksichtigen, ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter gegen den (enteigneten) Vermieter Ansprüche hat. Der Bestandnehmer hat daher als Nebenberechtigter iSd § 5 EisbEG Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs 1 EisbEG. Der Nebenberechtigte ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt. Der Nebenberechtigte hat keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern ist auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen. Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Positionen haben die Vorinstanzen daher zu Recht danach differenziert, ob sie auf den Entzug des Eigentums am Superädifikat oder auf den Verlust des über das Grundstück abgeschlossenen Mietvertrags zurückzuführen sind.
Dem Antragsteller kann zwar zugestanden werden, dass für den Betrieb des Imbissstands an jenem Ort sowohl die Anmietung der Fläche als auch die Baulichkeit (Superädifikat) erforderlich waren. Dies führt aber noch nicht zu der von ihm gewünschten einheitlichen Betrachtung, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber unmittelbar nur zur Entschädigung für das Sondereigentum am Superädifikat verpflichtet ist. Mit den Folgen aus dem Wegfall der Grundstücksmiete ist er nach der dargestellten Rsp vielmehr auf die Grundeigentümerin zu verweisen. Soweit der Wert des Unternehmensbetriebs vom konkreten Standort bestimmt wird, hat der Antragsteller als Flächenmieter daher keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Soweit der Wert von der Baulichkeit abhängt, ist er aber mit der zuerkannten Entschädigungssumme, die dem Antragsteller festgestelltermaßen die Errichtung eines gleichwertigen Superädifikats an einem anderen Standort ermöglicht hätte, abgegolten. Darauf, dass die nur befristet erteilte Baubewilligung für das Superädifikat längst abgelaufen und auch nicht verlängerbar war, kommt es daneben nicht mehr an.
Den geltend gemachten Verdienstentgang von 300.000 EUR kann der Antragsteller auch nicht auf eine Anstellung bei seiner Ehefrau als vermeintlicher Pächterin des Imbissstands stützen, weil dies kein Nachteil ist, den ihm die Antragsgegnerin in seiner Eigenschaft als Enteigneter des Superädifikats zu entschädigen hätte. Das behauptete Pachtverhältnis, aus dessen Auflösung er ebenfalls einen Schaden von 300.000 EUR ableiten will, hat auch keine Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht stellte vielmehr fest, dass zwischen den Ehegatten keine vertragliche Vereinbarung bestand, aufgrund welcher der Ehegattin das Superädifikat und das Grundstück überlassen wurde. Schon deshalb geht auch das Vorbringen, dass der Antragsteller wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses die gegenüber seinen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten von 890.000 EUR sofort abdecken hätte müssen und ihm die Antragsgegnerin für einen Schaden in dieser Höhe haftbar sei, ins Leere. Schäden aus einer vorzeitigen Fälligkeit wurden von ihm auch nicht beziffert.
Ein Zuspruch der begehrten Lagerungskosten für das Superädifikat (180.000 EUR) würde zu einer nicht begründbaren Bereicherung des Antragstellers führen, weil der Imbissstand zwischenzeitig geräumt, abgebrochen und entsorgt wurde und mit dem zugesprochenen Entschädigungsbetrag die Neuerrichtung eines gleichwertigen Superädifikats möglich gewesen wäre.
Der mit dem Imbissstand baulich nicht verbundene Container (Zeitwert: 160 EUR) war von der Enteignung nicht erfasst, sodass dafür auch keine enteignungsbedingte Entschädigung in Betracht kommt. Nichts anderes kann für die darin gelagerten verderblichen Warenvorräte (450 EUR) gelten.