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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Kündigung nach § 33 MRG

§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe; eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen

18. 08. 2015
Gesetze:   § 33 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, gerichtliche Kündigung, Kündigungsgrund, Konkretisierung

 
GZ 6 Ob 50/15v, 27.04.2015
 
OGH: Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. § 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Wenn die Vorinstanzen im Vorbringen, der Beklagte habe die Wohnung an unberechtigte Personen zur Gänze weitergegeben und benötige diese weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen, eine ausreichende Individualisierung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG erblickt haben, liegt darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.
 
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen anhand der getroffenen Feststellungen das Vorliegen des Kündigungsgrundes im - rechtlich allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Aufkündigung bejahten. Die diesbezüglichen Feststellungen sind durch die in die Beweiswürdigung aufgenommenen Zeitangaben in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Damit ist im Zusammenhalt mit der getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnt, sondern diese von unterschiedlichen Personen bewohnt wird, abzuleiten, dass der vom Erstgericht festgestellte (Dauer-)Zustand auch bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorlag.
 
 

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