Diese tragen - anders als der Pfandbesteller - nicht (einmal) das Risiko des Verlusts des Eigentums
GZ 1 Ob 29/15v, 23.04.2015
OGH: Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage, insbesondere wenn diese trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp gelöst werden kann. Die höchstgerichtliche Rsp, wonach eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbesteller nicht in Betracht kommt, ist in diesem Sinn jedenfalls auch auf bloß Verbotsberechtigte zu übertragen. Diese tragen - anders als der Pfandbesteller - nicht (einmal) das Risiko des Verlusts des Eigentums. Dem Verfahren zu 3 Ob 198/12g lag ebenfalls eine durch die Unterlassung einer behauptetermaßen gebotenen Aufklärung veranlasste Vorrangseinräumung vor ihren beschränkten dringlichen Rechten zu Grunde. Schon in dieser Entscheidung erläuterte der OGH, dass es in einem solchen Fall unzweifelhaft an einem Beitritt zu einer materiell fremden Verbindlichkeit als Interzedent oder an einer vergleichbaren Situation fehle, die (bei planwidriger Lücke allenfalls) zu einem Analogieschluss führen könne, und verneinte Informationspflichten der Bank.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG kann eine Warnpflicht der Bank gegenüber dem Pfandbesteller nur dann - ausnahmsweise - angenommen werden, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde und zudem damit rechnen musste, dass ihm dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist. Schon Ersteres steht im vorliegenden Fall nicht fest, weswegen nicht erörtert werden muss, ob eine solche Warnpflicht nicht nur gegenüber dem Pfandbesteller, sondern auch gegenüber dem Verbotsberechtigten bestünde.
Mit seinen Behauptungen, er sei bewusst (iSv arglistig) nicht über eine (noch bestehende) Spielsucht und die finanzielle Situation des Sohnes seiner Ehefrau aufgeklärt worden, entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt.
Bestehen und Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine (irrevisible) Frage des Einzelfalls. In der Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche auf Vertragsanfechtung wegen Irrtums, der nicht listig herbeigeführt wurde, seien verjährt, bewusste Täuschung sei nicht vorgelegen, unter den hier vorliegenden Umständen sei eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank zu verneinen, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.