Im Fall der Wandlung ist das aufgrund des aufgehobenen Vertrags beiderseits Geleistete nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug zurückzustellen; ist die Rückstellung des Werks in natura nicht möglich, hat der Werkbesteller ein der erhaltenen Leistung angemessenes Entgelt zu leisten
GZ 3 Ob 70/15p, 20.05.2015
OGH: Aus der Nichterfüllung der Zusage der Klägerin haben die Beklagten abgeleitet, dass ihnen ein weiterer Verbesserungsversuch nicht zumutbar und ihr Wandlungsbegehren somit berechtigt sei. Damit haben die Beklagten iSd § 918 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebracht, nicht am (neuen) Vertrag festhalten zu wollen. Dass sie der Klägerin keine Nachfrist gesetzt haben, schadet nicht, weil diese die Erfüllung der Vereinbarung vom 9. 1. 2014 bereits ernstlich und endgültig verweigert hatte.
Den Vorinstanzen ist deshalb dahin zuzustimmen, dass den Beklagten angesichts der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 9. 1. 2014 durch die Klägerin eine Verbesserung durch diese nicht mehr zumutbar wäre, sodass sie berechtigt Wandlung begehrt haben.
Im Recht ist die Revision allerdings, soweit sie moniert, dass die Vorinstanzen das Vorbringen der Klägerin, die Beklagten seien durch das (mangelhafte) Werk bereichert, nicht berücksichtigt haben. Im Fall der Wandlung ist das aufgrund des aufgehobenen Vertrags beiderseits Geleistete nämlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug zurückzustellen; ist die Rückstellung des Werks in natura - wie hier - nicht möglich, hat der Werkbesteller ein der erhaltenen Leistung angemessenes Entgelt zu leisten.
Feststellungen zum objektiven Wert der von der Klägerin hergestellten Rampe fehlen bisher. Der bloße Umstand, dass die Rampe nicht die nach den Feststellungen vereinbarte Eigenschaft (Befahrbarkeit mit einem Mitteklasse-Pkw) aufweist, macht sie entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht von vornherein wertlos, zumal sie mit dem von der Zweitbeklagten und ihrem Ehegatten konkret benützten Fahrzeug samt Anhänger, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, befahrbar ist und offenbar auch nach wie vor tatsächlich verwendet wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 24. 5. 2012 zu verweisen, wonach er den Wert der Rampe trotz eingeschränkter Nutzbarkeit zwar nicht beziffern könne, weil dies „vom subjektiven Empfinden“ abhänge, es aber jedenfalls ein Vorteil sei, eine solche Rampe zu haben, weil es sich um eine befestigte Fläche handle, die man jedenfalls mit einem Traktor oder einer Baumaschine befahren könne. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren durch weitere Beweisaufnahmen und unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder Beilage ./S, allenfalls auch unter Anwendung des § 273 ZPO, den objektiven Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu ermitteln und anschließend neuerlich zu entscheiden haben.
Dabei wird auch zu beachten sein, dass der objektive Wert der erhaltenen Leistung vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Werklohns) abzuziehen ist. Der objektive Wert des Werks begründet also keine Gegenforderung der Beklagten, sondern reduziert die Höhe der berechtigten Widerklageforderung.