Mit Abschluss der Vereinbarung, wonach sich der Werkunternehmer zur Durchführung einer bestimmten Verbesserungsvariante verpflichtet, steht dem Werkunternehmer (ohne eine spätere anderslautende Abmachung mit dem Werkbesteller) gerade kein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Verbesserung mehr zu
GZ 3 Ob 70/15p, 20.05.2015
OGH: Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werks fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss nehmen, als er es nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Der Klägerin ist deshalb insofern zuzustimmen, als die Beklagten auch im Rahmen der Verbesserung grundsätzlich nur Anspruch auf Herstellung einer betonierten Rampe hätten, die mit einem durchschnittlichen Kraftfahrzeug (Mittelklasse-Pkw) samt Anhänger befahrbar ist, nicht aber auf Umsetzung einer bestimmten Verbesserungsvariante, wie insbesondere Herstellung einer gänzlich neuen, beinahe dreimal so teuren, weil wesentlich aufwendiger (insbesondere auf Basis einer detaillierten Planung) zu errichtenden, flacheren und deshalb deutlich längeren Rampe.
Allerdings hat sich die Klägerin in der Verhandlung vom 9. 1. 2014 ausdrücklich zur Herstellung einer neuen Rampe auf eigene Kosten - also ohne Ersatz der „Sowieso-Kosten“ (insbesondere Planungskosten) durch die Beklagten - verpflichtet. Mit Abschluss dieser Vereinbarung stand der Klägerin aber (ohne eine spätere anderslautende Abmachung mit den Beklagten) gerade kein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Verbesserung mehr zu.
Das Erstgericht hat zwar keine Feststellungen zum Grund für das Unterbleiben der Verbesserung getroffen. Das Revisionsvorbringen, die Beklagten hätten die am 9. 1. 2014 bedungene Freigabe der von der Klägerin vorgenommenen aufwendigen und teuren Umplanung der Rampe verweigert und so die Verbesserung vereitelt, steht allerdings im Widerspruch zum (unstrittigen) Vorbringen der Klägerin in erster Instanz, wonach sie eine Planung nicht für die (am 9. 1. 2014 vereinbarte) Neuherstellung der Rampe, sondern nur für die (vom Sachverständigen als nicht umsetzbar beurteilte) Verlängerung des Rampenfußes auf öffentlichen Grund an die Beklagten übermittelte. Dass die Beklagten ihre Zustimmung zu dieser Verbesserung verweigerten, kann ihnen angesichts der am 9. 1. 2014 getroffenen Vereinbarung nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Aus dieser Vereinbarung resultiert grundsätzlich ein neuer Erfüllungsanspruch der Beklagten.