Die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte beziehen die Vorinstanzen auf den Umstand, dass es auf dem in Rede stehenden Dach vor dem Vorfall mit dem Kläger bereits zweimal zu Unfällen gekommen ist; angesichts des Alters der Dacheindeckung (vor 1975), die auch schon damals nicht dem Stand der Technik entsprach, und des Umstands, dass sich das Gefahrenpotential bereits zweimal verwirklicht hatte, ist die Bejahung einer prinzipiellen Hinweispflicht der Beklagten nicht unvertretbar, hätte dies den Kläger doch zur gesteigerten Aufmerksamkeit veranlasst
GZ 8 Ob 56/15s, 27.05.2015
OGH: Die grundsätzliche Fürsorgepflicht des Werkbestellers gegenüber dem von ihm beauftragten Unternehmer sowie auch dessen Arbeitnehmern wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zum Inhalt und zur Reichweite dieser Fürsorgepflicht ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.
Ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht, va in Form von Informations-, Warn- und Sicherungspflichten, verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts hat das Berufungsgericht die tatsachenbasierende Schlussfolgerung gezogen, die Lichtwellplatte wäre aufgrund der Verschmutzung nur bei guter (konzentrationsmäßiger) Aufmerksamkeit für den Kläger erkennbar gewesen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte beziehen die Vorinstanzen auf den Umstand, dass es auf dem in Rede stehenden Dach vor dem Vorfall mit dem Kläger bereits zweimal zu Unfällen gekommen ist. Angesichts des Alters der Dacheindeckung (vor 1975), die auch schon damals nicht dem Stand der Technik entsprach, und des Umstands, dass sich das Gefahrenpotential bereits zweimal verwirklicht hatte, ist die Bejahung einer prinzipiellen Hinweispflicht der Beklagten nicht unvertretbar, hätte dies den Kläger doch zur gesteigerten Aufmerksamkeit veranlasst.