Insoweit die klagende Partei darauf hinweist, dass sich der Sinngehalt einer Äußerung auch auf verdeckte Aussagen erstrecke, ist ihr zu entgegnen, dass jedenfalls dann keine im Werturteil verdeckten Tatsachen vorliegen, wenn die Tatsachengrundlage bekanntgegeben wurde, auf welcher die geäußerte Wertung (Meinung) beruht, sodass den Lesern die Möglichkeit gegeben wurde, sich ein Urteil über die Richtigkeit dieser Wertung zu bilden
GZ 4 Ob 74/15h, 19.05.2015
OGH: Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung, deren Unterlassung gem § 1330 ABGB begehrt wird, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, ob eine auf einem wahren Tatsachenkern zurückzuführende wertende Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Adressaten. Es handelt sich um Rechtsfragen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Formulierungen in ihrem Zusammenhang, der Form der Äußerung und des Gegenstands, den sie betrifft, und allen sonstigen Umständen, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, sind daher Fragen des Einzelfalls.
Insoweit die klagende Partei darauf hinweist, dass sich der Sinngehalt einer Äußerung auch auf verdeckte Aussagen erstrecke, ist ihr zu entgegnen, dass jedenfalls dann keine im Werturteil verdeckten Tatsachen vorliegen, wenn - wie hier - die Tatsachengrundlage bekanntgegeben wurde, auf welcher die geäußerte Wertung (Meinung) beruht, sodass den Lesern die Möglichkeit gegeben wurde, sich ein Urteil über die Richtigkeit dieser Wertung zu bilden.
Die Vorinstanzen haben alle mit § 1330 ABGB und Art 10 EMRK im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen vertretbar gelöst.