Der OGH hat in einer jüngeren Entscheidung ausgesprochen, dass der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag grundsätzlich Schutzwirkungen zugunsten der übrigen Miteigentümer auslöse, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung gem § 1313a ABGB für vom Gehilfen schuldhaft verursachte Schäden in Betracht komme; bei Immissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) tritt die mögliche Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, grundsätzlich neben die Haftung des Grundstückseigentümers.
GZ 8 Ob 132/14s, 28.04.2015
OGH: In der Rsp ist es grundsätzlich anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien selbst, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind im Allgemeinen solche Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner (des Hauptleistungspflichtigen) entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen.
An diesen Grundsatz anknüpfend kann nach stRsp auch für den regelmäßig zwischen den Parteien eines Werkvertrags nicht besprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen angenommen werden, dass die Parteien des (Werk-)Vertrags einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollen, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und an denen der Vertragspartner - beim Werkvertrag der Besteller - ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Dabei darf die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen nicht zu eng verstanden werden; es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar sein muss, dass Dritte im unmittelbaren, besonderen Gefahrenbereich sein werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der geschädigte Dritte zur Nutzung der im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich gelegenen Räumlichkeiten oder des dort befindlichen Bereichs berechtigt war.
Im Zusammenhang mit Schäden anlässlich der Erfüllung eines Werkvertrags hat der OGH in einer jüngeren Entscheidung ausgesprochen, dass der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag grundsätzlich Schutzwirkungen zugunsten der übrigen Miteigentümer auslöse, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung gem § 1313a ABGB für vom Gehilfen schuldhaft verursachte Schäden in Betracht komme (1 Ob 150/13k).
Im konkreten Fall war die Beklagte als Werkunternehmerin (ua) beauftragt, die Fußbodenkonstruktion im Geschäftslokal bis zur Tragkonstruktion abzutragen. Eine intensive Bearbeitung der Fußbodenkonstruktion und damit der unmittelbaren Verbindung zu dem vom Kläger genutzten Objekt im unterhalb des Geschäftslokals gelegenen Keller war Teil der Hauptleistung der Beklagten. Aus diesem Grund war für die Parteien des Werkvertrags erkennbar, dass sich die vom Kläger dauernd und in berechtigter Weise genutzten Kellerräumlichkeiten im unmittelbaren Gefahrenbereich für den Fall von Störungen anlässlich dieser Arbeiten befand. Hier sollte die Beklagte gerade die zwischen den beiden Objekten bestehende Begrenzung (den Fußboden der auftraggebenden Mieterin und damit die Decke im Objekt des klagenden Nutzungsberechtigten) bearbeiten, weshalb letztlich auch ein für den Werkunternehmer erkennbares eigenes Interesse der Auftraggeberin daran bestand, schädliche Einwirkungen auf die für die Nutzung der Kellerräumlichkeiten Berechtigten möglichst hintanzuhalten. Das Berufungsgericht ist daher hier - ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen - zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger hier mit seiner Forderung gegen die Beklagte grundsätzlich auf Schutzwirkungen zu seinen Gunsten aus dem zwischen der H***** KG und der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag stützen kann.
In der Rsp ist allerdings auch anerkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen ist, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger (Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Vertragspartner hat.
Die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann nach der Rsp auch neben einer Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) geltend gemacht werden. Bei Immissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) tritt daher die mögliche Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, grundsätzlich neben die Haftung des Grundstückseigentümers.
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus der Beteiligung des Klägers an der I***** GmbH (als Eigentümerin der Liegenschaft) kein Anspruch gegen die H***** KG als Mieterin der Räumlichkeiten im Erdgeschoß für Schäden im Rahmen seiner Nutzung der Kellerräumlichkeiten (als Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter) konstruieren. Allfällige nachbarrechtliche Ansprüche des Klägers gegen I***** GmbH oder die H***** KG könnten - wie erwähnt - auch neben einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend gemacht werden, eine Subsidiarität des Vertrags mit Schutzwirkung besteht gegenüber solchen Ansprüchen nicht.
Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, sind die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht erfüllt, weil Anspruchsgegner (nur) derjenige ist, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund „für eigene Zwecke“ benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rsp geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor.