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Zivilrecht

OGH: Verjährung gem § 1489 ABGB und zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen (aufgrund Mobbings) typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind

Die gleiche Beschaffenheit und die selbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Voraussehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich; dies gilt auch in Fällen, in denen sowohl Primärschaden als auch der nunmehr zu beurteilende Folgeschaden Folgen einer einheitlichen Rechtsgutverletzung sind

18. 08. 2015
Gesetze:   § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Voraussehbarkeit, Primärschaden, Folgeschaden

 
GZ 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
 
OGH: Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend dargestellt hat, beginnt die Verjährungsfrist nach hRsp für den sog Primärschaden und die voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden einheitlich; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Gelegentlich wird auch darauf abgestellt, ob diese Folgeschäden „sicher voraussehbar“ gewesen sind oder ob mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit“ bzw „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen ist. Für nicht - oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit - vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die gleiche Beschaffenheit und die selbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Voraussehbarkeit geben, diese Umstände sind aber nicht allein maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen sowohl Primärschaden als auch der nunmehr zu beurteilende Folgeschaden Folgen einer einheitlichen Rechtsgutverletzung sind.
 
Auch wenn die Voraussehbarkeit künftiger Schäden eine Frage ist, die grundsätzlich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist, liegt eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht wesentliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen hat. Hier haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass die Klägerin zwar bereits im Jahr 2009 erste psychische Beschwerden aufgrund der von ihr als Mobbing empfundenen Behandlung durch ihre Vorgesetzten erlitten und sich spätestens im Mai 2010 in ärztliche Behandlung begeben hatte, doch hat selbst eine im Juni 2011 über Veranlassung ihrer Dienstbehörde durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung keine Hinweise auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben, ebenso wenig ein ärztliches Gutachten vom April 2012. Aus welchen Gründen für die Klägerin unter diesen Umständen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit voraussehbar gewesen sein sollte, dass sich in absehbarer Zeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit entwickeln oder herausstellen sollte, die zu einer Frühpensionierung (mit den damit verbundenen erheblichen Einkommensverlusten) führen würde, ist nicht erkennbar und wird auch weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgegner erklärt. Der Umstand, dass die Klägerin iZm ihren Krankenständen bzw mit ihrer „Degradierung“ schon ab September 2009 „Fahrtspesen und Tagesgebühren einbüßte“, machte damals einen späteren Vermögensschaden durch eine Frühpensionierung keineswegs voraussehbar.
 
Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage am 27. 5. 2014 erhoben. Dass sie bereits im Mai 2011 objektive Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Frühpensionierung aufgrund einer (zu erwartenden) Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gehabt hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Vor allem wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Verjährungseinwand schon im Verfahren erster Instanz durch ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zu begründen, was sie jedoch - jedenfalls iZm einer Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“ - unterlassen hat. Im Übrigen rechtfertigt ihre Ausführung in der Revision, bereits mit der Feststellung des Geschädigten von (psychischen) Beschwerden sei ein mit der Erkrankung verbundener Verdienstentgang voraussehbar, es noch keineswegs, gleichzeitig auch - ohne ausreichende Tatsachengrundlage - die Voraussehbarkeit des Bestehens oder künftigen Entstehens einer dauernden Dienstunfähigkeit und der damit verbundenen Frühpensionierung zu bejahen.
 
Soweit sich die Revisionswerberin schließlich darauf beruft, schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertige die Erhebung einer Feststellungsklage, weil es dafür genüge, dass weitere Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, übersieht sie offenbar, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden kann.
 
 

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